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Stadtwappen Neheim,   Modifikation ©gpwd 1998-2002

was war...?

25.07.1358

Endlich Freiheit für Neheim - Bürger richten nun selbst

Es ist geschafft! Graf Gottfried der IV. von Arnsberg hat der Gemeinde die Stadtrechte verliehen. Die Bürger können nun selbst richten, wenn es Streitigkeiten oder Verbrechen gegeben hat. Ab sofort gelten für die unbescholtenen Bürger der Stadt folgende Freiheiten und Rechte:
  1. Die Stadt selbst, nicht Wir oder Unsere Erben noch Nachkommen, hat das Gericht über blutige Verwundungen, die innerhalb der Stadt geschehen, ausgenommen sind die Verwundungen durch scharfe Waffen. Die Strafgefälle soll die Stadt zur Befestigung und Besserung der Stadt verwenden.
  2. Alle Betrügereien, die innerhalb der Stadt beim Backen und Brauen, bei Maß und Gewicht begangen werden, sollen die Bürger unter sich richten.
  3. Kein Neheimer Bürger soll von einem anderen vor ein auswärtiges Gericht geladen werden.
  4. Auch in Erbangelegenheiten soll die Stadt die ausschließliche und höchste Gerichtsbarkeit haben. (Tritt der Fall ein, daß ein Bürger einen anderen tötet, auf welche Weise es auch geschehe, so soll gerecht gerichtet werden; und was der Tote hinterläßt, soll, ohne daß ein höheres Gericht angerufen werden kann, an den rechten Erben fallen.)
  5. Am Jahrmarktstag und zwei Tage vor- und nachher, sowie allwöchentlich an drei Tagen, namlich sonntags, montags und donnerstags, darf niemand vor Gericht geladen werden; ausgenommen ist, wer Verbrechen oder Missetaten an einem der genannten Tage begeht.
  6. Von allem innerhalb der Stadt gefundenen oder gestohlenen Gute eines Bürgers darf der Richter weder etwas für sich nehmen noch irgend eine Gebühr erheben.
  7. Wer Tag und Jahr in Neheim gewohnt hat, ohne "angesprochen", d.h. von seinem früheren Herrn zurückgefordert zu sein, darf mit Recht wohnen bleiben. (D.h.: er hat die persönliche Freiheit erworben und darf auch in Zukunft nicht von seinem früheren Herrn zurückgefordert werden.)
  8. Bürgermeister und Richter der Stadt Neheim sollen nicht ohne gemeinen Rat der Bürger eingesetzt werden, weder von Uns, Unseren Nachkommen, noch Erben.
  9. Nutz- und Bauholz darf von den Bürgern, wie es seither geschehen ist, je nach Bedürfnis gehauen werden.
  10. Auch Waldemeine und Weide werden den Bürgern zur Nutzung übergeben.
  11. Geschieht einem Bürger durch einen anderen Unrecht bei Bauten oder Umzäunungen, so sollen die dazu bestellten Richtleute, oder falls diese nicht dazu in der lage sind, die Bürger selbst den Streit schlichten.
  12. Beim Tode eines Bürgers oder rechtmäßigen Erben soll das was er hinterläßt, es sei "viel oder klein", an Uns oder Unsere Erben fallen, wenn nicht binnen Jahr und Tag andere Bürger einen Rechtsanspruch nachweisen.
  13. Wer mit der Tochter oder Schwester oder Nichte eines Bürgers verbotenen Umgang pflegt, soll soll sie zur Ehe nehmen oder falls er nicht will, für die Schmähung zehn Mark gangbaren Geldes zahlen.
  14. Allen, welche in der Stadt wohnen oder welche etwas dahin bringen oder fahren, wird der gräfliche Zoll erlassen.
  15. Wenn ein Bürger straffällig wird in Dingen, die einen Wert bis zu 5 Mark haben, dann soll er 4 Schilling zahlen; wird er straffällig bei Dingen von 4 Schilling Wert, dann soll er 2 Pfennig zahlen. Und wird er überführt, so soll er hierfür 6 Pfennig zahlen.
  16. Die Verleihung der Weide in der Stadt soll der Bürgermeister vornehmen, wie es in Eversberg geschieht.
  17. Wir und Unsere Leute sollen und wollen einen Bürger innerhalb der Stadt weder anhalten noch hindern, sondern vielmehr fördern nach allen Kräften, wie Wir es können und mögen.
LINKS zum Thema:
http://www.neheim-web.de/geschichte/geschichte_03.htm

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