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Stadtwappen Neheim,   Modifikation ©gpwd 1998-2002

was ist...?

Articuli morales

Wortlaut der Statuten der Schützenbruderschaft Neheim aus dem Gründungsjahr 1607

Articuli Morales, wornach sich die schützenbruderschafft hiesiger statt Nehem zu richten hat.
  1. ist diese bdrschafft von ihro Churfl. dhlt zu Cölln Ernesto Gottseeligen andenkens Unserm gewesenen gdgsten landsherrn und hochderoselben weißen herrn räthen zugelaßen und privilegirt, dagegen sie dann verpflichtet seyn, auf jedweders erforderen zur confoy und anderen ziemlichen diensten ad unum diem sich brauchen zu laßen.
  2. Dieweil diese bdrschafft ihre beysammen Kunft und gewöhnliches exercitium auf sonntag Trinitatis zu halten pfleget; als soll ein jeder schützenbruder auff selbigen Tag mit der letzten poeßen auf dem Kirchhof erscheinen, dem Hochwürdigen hl. Sacrament mit der proceßion nachfolgen, und folgendts dem Gottesdienst beiwohnen bei straff zwey Eymer bier.
  3. Den Nachfolgenden Montag soll von dem Hn. Pastor eine Seelmeeße für die abgestorbenen auß dieser bruderschafft gehalten werden, derselbigen sollen die ganze bruderschafft beywohnen bei straff drey Eymer bier.
  4. Wan einer zu dieser bdrschafft aufgenohmen werden soll, soll Er, wann es ein frembder und Keines schützen Kindt, geben sechs Goldtgulden, ist es ein schützen Kind und bleibet auf der sohlstedde einen Goldgulden, bleibet er aber nicht auf der Sohlstätte zwo goldgulden, ist aber einer, der eine tochter freyet, so ein schützen Kindt und auf de sohlstedde bleibet, gibt 4 goldgulden.
  5. Ein schützenbruders Kindt soll im gleichen zum eingang geben ein halb Mütt Gersten undt Ein 1/2 pfund wachs; ein frömber gibt ein halb Mütt Gersten und ein pfundt wachs; item Jeder 1/2 M. Hoppen.
  6. Wan Einer aus dieser bdrschaft verstirbt, dem sollen die sämbtliche schützenbrüder zur leich nachfolgen; bei straf eines Eimers biers: der dodte soll auch von den schützen getragen werden, undt so darzu einer verbettet, undt nicht Kommen würde, soll einen Eymer bier zur straff geben.
  7. Es soll jeder schütze allezeith mit guthem gewehr, Nothdürftigen Krauth und loth versehen seyn bey straff eines Eimers biers.
  8. auf dem schützen gelach soll Keiner Kein bier verstürtzen mehr als Er mit der Handt bespannen Kann; bei straff eines Eimer bier.
  9. Es soll auch Keiner, weder durch sich selbst, weder durch seine Kinder einig bier mit becheren oder Kannen vom rathauße tragen laßen, bei straff zwei Eimer bier.
  10. Es soll auch Keiner so übermäßig trinken daß Er (salvo honore) davon speyen müße; bei straff zwei Eimer bier.
  11. auch so einer anfänglich Zankeren mit worthen, oder sonsten anfänget; mit zwey Eymer bier gestrafet werden soll: Kombt es zu der geringsten Schlägerey mit einer heilen oder halben Tonnen biers gestrafet werden soll, Salvo interesse terty.
  12. Die Officire, scheffen und Eltesten sollen im sitzen und gehen allezeith vorgezogen worden, Es wäre dann, daß auß den jungen einer ambts oder dignitäth halber das privilegium gebühren würde.
  13. Der erst ahngenohmen wirdt, soll aufwarthen und einschenken helfen, so oft er von denen scheffen darzu befordert wird: und andere nach ihme Kommen, daß Man ihn nicht mehr vonnöthen hatt.
  14. Damit diese bdrschaft beständig bleibe; so soll denen Officiren und scheffen frey stehen, etliche Gäste nach gelegenheit zu lahden; waß dieselben verEhren, daß soll auf renthe ausgethan, und wanns nicht die hohe Noth erfordert, nicht verzehrt werden.
  15. Die scheffen sollen Keine Neve schützen ahnnehmen, Es geschehe dann mit des Haubtmans, und fünf oder sechs der Eltisten Bewilligung.
  16. Auf dem schützenplatz soll ein jeder dermaßen sein gewehr beobachten; daß Niemand einiger schaden dadurch zugefüget werde, sünsten soll Er nicht allein mit der straff beschuldiget, sondern auch der bdrschaft entsetzet werden.
  17. Der Zech und Gelach soll also erbahrlich gehalten werden; daß mit dem sonnen untergang alles geEndiget, und wann vom schützendiener aufgeklopfet wirdt, Kein licht ahngezündet werden soll; wer dawieder thut, soll mit zwei Eymer bier gestrafet werde, Es seyn dann, daß die adelichen ein viertel bier vor sich behalten.
  18. Da ein oder ander dem Haubtmann in gebührlichen Dingen nicht gehorsam seyn wollte, dieser soll auß der bdrschaft verstoßen werden.
  19. Wan die schützenbrüder durch den Diener zusahmen gebotten werden, wer dann auf bestimbte Zeith nicht erscheinet, soll um einen Eimer bier gestrafet werden; der zu spath Kombt einen halben Eimer.

LINKS zum Thema:
http://www.schuetzenbruderschaft-neheim.de


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