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Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Mehrwert e.V."
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Sitz ist Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es Kunst zu fördern. Er will damit das kulturelle Angebot in Aachen und Umgebung erweitern. Er will einen Einblick geben in die aktuellen künstlerischen Strömungen vor allem in der Euregio und in Nordrhein-Westfalen.

§ 2.1
Veranstaltungen finden in dem vom Verein zu mietenden Raum, aber auch an anderen Orten in Aachen und Umgebung statt.

§ 2.2
Vereinsziele sind ferner: Kunst in die Öffentlichkeit tragen, die Auseinandersetzung mit Kunst fördern, Kontakte und Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Kunstinteressierten ermöglichen, nicht etablierte Kunstschaffenden zu fördern.

§ 2.3
Das Interesse des Vereins ist es mit kulturellern Aktivitäten im sozialen Raum zu wirken.

Der Zweck und die Aufgaben des Vereins können und sollen in Zusammenarbeit mit und/oder durch Unterstützung gleichgesinnter Personen Gruppen erfüllt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

§ 3.1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Aids-Hilfe Aachen (das bibliographische Archiv erhält die Stadtbücherei), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r Kunstschaffende/r, Kunstinteressierte/r werden, der/die den Vereinszweck zu fördern gewillt ist.

§ 4.1
Aufnahme von Mitgliedern

Die Neuaufnahme von Mitgliedern wird vom Vorstand bestätigt. Voraussetzung ist der schriftlich abgegebene Aufnahmeantrag.

§ 4.2
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluß, wenn der Vorstand und/oder die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung diesen auf Antrag beschließt. Der Austritt kann nur am Ende jeden halben Kalenderjahres erklärt werden und wird wirksam wenn die Austrittserklärung dem Vorstand per Einschreiben bis spätestens drei Monate vor Ablauf des halben Kalenderjahres zugeht. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand fristlos ausgesprochen werden. Zum Ausschluß eines Mitglieds muß ein wichtiger Grund vorliegen. Das vom Vorstand ausgeschloßene Mitglied kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes Einspruch erheben. Im Falle des Einspruchs entscheidet die nächste MV mit einfacher Mehrheit.

§ 5
Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Auf Verlangen, gewährt der Vorstand jedem Mitglied sowie Vertretern der Stadt Aachen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Vereins.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7
Mitgliederversammlung

§ 7.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist mit den erscheinenden Mitgliedern beschlußfähig.

§ 7.2
Die ordentliche Mitgliedervesammlung findet einmal jährlich jeweils im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufen.

§ 7.3
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

§ 7.3.1
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das jährliche Geschäftsjahr.

§ 7.3.2
Bericht des Kassierers über die finanzielle Situation.

§ 7.3.3
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts.

§ 7.3.4
Entlastung des Vorstands.

§ 7.3.5
Wahl des Vorstands und Rechnungsprüfers.

§ 7.4
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von 1/4 der (ab 100 Mitgliedern durch mindestens 25) Mitglieder innerhalb einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe von Gründen einzuberufen.

§ 7.5

§ 7.5.1
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 7.5.2
Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben.

§ 8
Vorstand

§ 8.1
Der Vorstand besteht aus:

§ 8.1.1
Der/dem Vorsitzenden

§ 8.1.2
den ersten und zweiten Vorsitzenden

§ 8.2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

§ 8.3
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der Finanzmittel, sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit für die Dauer eines Jahres zum 1. Quartal jedes Jahres gewählt.

§ 8.4
Vorstandsmitglieder können in einer MV mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen und durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.

§ 8.5
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.

§ 8.6
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 8.7
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zur Vorstandssitzung zusammen.
Die Sitzungen sind anzukündigen und für alle Vereinsmitglieder öffentlich.

§ 9
Rechnungsprüfung

Die/der von der MV zu wählende Rechnungsprüfer/in hat die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der MV Bericht zu erstatten.

§ 10
Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedärfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf den MVs. Es müssen mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend sein.

§ 11
Auflösung des Vereins

§ 11.1
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlußfähig, wenn 3/4 der Mitglieder erschienen sind.

§ 11.2
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 11.3
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

Diese Satzung tritt mit Eintragung des Mehrwert e.V. in das Vereinsregister in Kraft.

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