@ Mehrwert | Netz : Impressum | u.a.Mehrwert
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Mehrwert e.V."
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Sitz ist Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es Kunst zu fördern. Er will damit das kulturelle Angebot in Aachen und Umgebung erweitern. Er will einen Einblick geben in die aktuellen künstlerischen Strömungen vor allem in der Euregio und in Nordrhein-Westfalen.
§ 2.1
Veranstaltungen finden in dem vom Verein zu mietenden Raum, aber
auch an anderen Orten in Aachen und Umgebung statt.
§ 2.2
Vereinsziele sind ferner: Kunst in die Öffentlichkeit tragen,
die Auseinandersetzung mit Kunst fördern, Kontakte und
Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Kunstinteressierten
ermöglichen, nicht etablierte Kunstschaffenden zu
fördern.
§ 2.3
Das Interesse des Vereins ist es mit kulturellern Aktivitäten
im sozialen Raum zu wirken.
Der Zweck und die Aufgaben des Vereins können und sollen in Zusammenarbeit mit und/oder durch Unterstützung gleichgesinnter Personen Gruppen erfüllt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 3.1
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die
Aids-Hilfe Aachen (das bibliographische Archiv erhält die
Stadtbücherei), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/r Kunstschaffende/r, Kunstinteressierte/r werden, der/die den Vereinszweck zu fördern gewillt ist.
§ 4.1
Aufnahme von Mitgliedern
Die Neuaufnahme von Mitgliedern wird vom Vorstand bestätigt. Voraussetzung ist der schriftlich abgegebene Aufnahmeantrag.
§ 4.2
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluß, wenn der Vorstand und/oder die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung diesen auf Antrag beschließt. Der Austritt kann nur am Ende jeden halben Kalenderjahres erklärt werden und wird wirksam wenn die Austrittserklärung dem Vorstand per Einschreiben bis spätestens drei Monate vor Ablauf des halben Kalenderjahres zugeht. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand fristlos ausgesprochen werden. Zum Ausschluß eines Mitglieds muß ein wichtiger Grund vorliegen. Das vom Vorstand ausgeschloßene Mitglied kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes Einspruch erheben. Im Falle des Einspruchs entscheidet die nächste MV mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Einsicht in die Geschäftsunterlagen
Auf Verlangen, gewährt der Vorstand jedem Mitglied sowie Vertretern der Stadt Aachen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Vereins.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 7.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und ist mit den
erscheinenden Mitgliedern beschlußfähig.
§ 7.2
Die ordentliche Mitgliedervesammlung findet einmal jährlich
jeweils im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufen.
§ 7.3
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 7.3.1
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das
jährliche Geschäftsjahr.
§ 7.3.2
Bericht des Kassierers über die finanzielle Situation.
§ 7.3.3
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts.
§ 7.3.4
Entlastung des Vorstands.
§ 7.3.5
Wahl des Vorstands und Rechnungsprüfers.
§ 7.4
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von
1/4 der (ab 100 Mitgliedern durch mindestens 25) Mitglieder
innerhalb einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe von
Gründen einzuberufen.
§ 7.5
§ 7.5.1
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 7.5.2
Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig,
wenn alle Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben.
§ 8
Vorstand
§ 8.1
Der Vorstand besteht aus:
§ 8.1.1
Der/dem Vorsitzenden
§ 8.1.2
den ersten und zweiten Vorsitzenden
§ 8.2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
der/dem Vorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden
Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 8.3
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen
der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der Finanzmittel,
sowie die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit für die Dauer eines Jahres zum 1. Quartal jedes Jahres gewählt.
§ 8.4
Vorstandsmitglieder können in einer MV mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder abberufen und durch sofortige Neuwahl ersetzt
werden.
§ 8.5
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Zwei
Vorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen.
§ 8.6
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8.7
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zur
Vorstandssitzung zusammen.
Die Sitzungen sind anzukündigen und für alle
Vereinsmitglieder öffentlich.
§ 9
Rechnungsprüfung
Die/der von der MV zu wählende Rechnungsprüfer/in hat die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der MV Bericht zu erstatten.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedärfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf den MVs. Es müssen mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend sein.
§ 11
Auflösung des Vereins
§ 11.1
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese ist beschlußfähig, wenn 3/4
der Mitglieder erschienen sind.
§ 11.2
Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 11.3
Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter
Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder
beschlußfähig.
Diese Satzung tritt mit Eintragung des Mehrwert e.V. in das Vereinsregister in Kraft.
Netz Map | Seitenanfang Up