Satzung------------------

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.   Der Verein führt den Namen:
Kulturbeutel e. V.
2.   Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1.   Zweck des Vereins ist Kunst und Kultur, insbesondere die Kleinkunst in Mönchengladbach, zu fördern.

2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung und Unterstützung von Kleinkunst­darbietungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.   Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.   Mitglied des Vereins wird jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang den Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.   Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tode bzw. bei juristischen Personen mit der Auflösung,
b)   durch Austritt,
c)   durch Ausschluss.

3.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.

4.   Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, die der Vorstand innerhalb von 1 Monat einzuberufen hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

5.   Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)   in grober Weise die Interessen des Vereins ver­letzt hat.
b)   mit 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist.

6.   Der Vorstand kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
1.   Von den Mitgliedern wird jeweils ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist zu Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb von 2 Monaten zu zahlen. Die Höhe des Beitrages sowie die Art der Mitgliedschaft legt die Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung des Vereins.

2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus dem

a)   Vorsitzenden
b)   Schatzmeister, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist,
c)   Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist,

-     als Vorstand im Sinne des § 26 BGB -

d)   3 Beisitzern - als erweiterter Vorstand -.

Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

2.   Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

3.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstands­sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal­tungen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungs­berechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender innerhalb von 3 Tagen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die unabhängig von den erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.

5.   Der Vorstand führt den Wirtschaftsbetrieb „TIG Theater im Gründungshaus“. Dazu gehören auch die Einstellung von Personal, eine Kreditaufnahme und die Beantragung von Fördermittel.
§ 6
Der Beirat
Der Vorstand hat die Möglichkeit einen Beirat einzube­rufen. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten.
§ 7
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere Ausgaben.

6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zeitnah nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstat­tungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7) Weitere Einzelheiten regelt eine Finanzordnung des Ver­eins, die ggfls. von der Mitgliederversammlung geändert wird.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstandvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich jeweils an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, sofern mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragen. Über spätere Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

a)   Wahl des Kassenprüfers,
b)   Beschlussfassung über den vom Vorstand vor­zulegenden Rechenschaftsbericht,
c)   Beschlussfassung über die Entlastung des Vor­standes,
d)   Beschlussfassung über den vom Vorstand zu Beginn eines Geschäftsjahres vorzulegenden Wirtschafts­plan,
e)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3.   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird, Ziffer 1. gilt entsprechend.

4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

5.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung oder schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.

6.   Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

7.   Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

8.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Auflösung des Vereins wird mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

9.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unter­schreiben ist.









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                                Konto: 3408960               BLZ:  310 500 00
Anschrift:             „KULTURBEUTEL“ e.V.
                                Dorthausen 91,   41179 Mönchengladbach                Tel.:   02161-54 27 92
Email:                    Kulturbeutel-MG@gmx.de




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Veranstalter: Kulturbeutel e.V.
in Kooperation mit dem
Fachbereich Musik und Weiterbildung der Stadt Mönchengladbach
/ Musikschule