§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Kulturbeutel e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in
Mönchengladbach und soll im Vereinsregister eingetragen
werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist Kunst und Kultur,
insbesondere die Kleinkunst in Mönchengladbach, zu
fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung
und Unterstützung von Kleinkunstdarbietungen
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
3. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung
des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der Beschluss
über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins wird jede natürliche
und juristische Person auf schriftlichen Antrag. Der
Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von 2
Monaten nach Antragseingang den Antrag ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode bzw. bei juristischen
Personen mit der Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Geschäftsjahres.
4. Über einen Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit sofortiger Wirkung. Dem betroffenen
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss
des Vorstandes innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis
Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung, die der Vorstand innerhalb von 1
Monat einzuberufen hat. Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung.
5. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein
Mitglied
a) in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt hat.
b) mit 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist.
6. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern wird jeweils ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist zu
Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb von 2 Monaten zu
zahlen. Die Höhe des Beitrages sowie die Art der
Mitgliedschaft legt die Mitgliederversammlung fest.
Näheres regelt die Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung des Vereins.
2. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) Schatzmeister, der gleichzeitig
stellvertretender Vorsitzender ist,
c) Schriftführer, der gleichzeitig
stellvertretender Vorsitzender ist,
- als Vorstand im Sinne des §
26 BGB -
d) 3 Beisitzern - als erweiterter Vorstand
-.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
3. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit einer Frist
von mindestens einer Woche einberufen werden, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende oder
ein stellvertretender Vorsitzender innerhalb von 3 Tagen
eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die unabhängig
von den erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein
stellvertretender Vorsitzender.
5. Der Vorstand führt den
Wirtschaftsbetrieb „TIG Theater im Gründungshaus“. Dazu
gehören auch die Einstellung von Personal, eine
Kreditaufnahme und die Beantragung von Fördermittel.
§ 6
Der Beirat
Der Vorstand hat die Möglichkeit einen Beirat
einzuberufen. Die Aufgabe des Beirates ist es, den
Vorstand zu beraten.
§ 7
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
und andere Ausgaben.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zeitnah
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein
müssen, nachgewiesen werden.
7) Weitere Einzelheiten regelt eine Finanzordnung des
Vereins, die ggfls. von der Mitgliederversammlung
geändert wird.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich nach Möglichkeit im 1. Quartal
statt. Sie wird vom Vorstandvorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen schriftlich jeweils an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Adresse unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Entscheidend für die Einhaltung
der Frist ist das Datum des Poststempels. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, sofern mindestens fünf
Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand bis spätestens
fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beantragen. Über
spätere Anträge zur Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Kassenprüfers,
b) Beschlussfassung über den vom Vorstand
vorzulegenden Rechenschaftsbericht,
c) Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes,
d) Beschlussfassung über den vom Vorstand zu
Beginn eines Geschäftsjahres vorzulegenden
Wirtschaftsplan,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er
ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem
Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes verlangt wird, Ziffer 1. gilt entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung oder
schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt
die Beschlussfassung geheim.
7. Die Mitgliederversammlung leitet der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der
stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Auflösung des Vereins
wird mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt.
9. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.

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